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Coronavirus: Wichtige Informationen

21. Januar 2021
Aktuelle Informationen der Schule Horgen zu COVID-19.

In den vergangenen Wochen ist die Anzahl der Neuansteckungen mit dem Coronavirus auf hohem Niveau stabil. Die mit den Verfügungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 13. und 28. Oktober 2020 angeordneten Massnahmen zeigen grundsätzlich Wirkung.

Die schulisch indizierten Quarantäne- und Ansteckungsfälle konnten dadurch insgesamt eingedämmt werden. Die seit Dezember 2020 vermehrt auftretenden neuen Varianten des Coronavirus geben indessen aufgrund ihrer deutlich leichteren Übertragbarkeit Anlass zur Sorge und lassen einen starken Anstieg der Ansteckungszahlen befürchten.

Weiter hat sich im Rahmen des Contact-Tracing gezeigt, dass es bei Schülerinnen und Schülern ab der 4. Klasse der Primarstufe vermehrt zu Ansteckungen bzw. Quarantäneanordnungen kommt. Diesen kann mit einer Ausdehnung der Maskentragpflicht wirksam begegnet werden. Nachfolgende Schutzmassnahmen sind von den Gemeinden sowie den Trägerschaften von Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, ergänzend zu den am 13. und 28. Oktober 2020 von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich verfügten Massnahmen im Rahmen der bereits bestehenden Schutzkonzepte, umzusetzen.

Für die Schule Horgen bedeutet dies konkret - zusätzlich zu den bereits bestehenden Massnahmen - basierend auf der Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Januar 2021:

Ausdehnung der Maskenpflicht auf Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse und bei Mehrjahrgangsklassen mit Schülerinnen und Schülern der 3. und 4. Klasse auch für diejenigen der 3. Klasse.
Für die Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse der Primarstufe gilt auf dem Schulareal, in den Schulgebäuden und im Unterricht eine Maskenpflicht. In Mehrjahrgangsklassen mit Schülerinnen und Schülern der 3. und 4. Klasse der Primarstufe gilt die Maskenpflicht für sämtliche Schülerinnen und Schüler, also auch für diejenigen der 3. Klasse. Die Schülerinnen und Schüler erhalten jeweils in der ersten Schulstunde am Morgen und am Nachmittag eine Maske, die von der Schule abgegeben wird.

Ausnahmsweise keine Maskenpflicht gilt in Unterrichts-, Betreuungs- und Therapiesituationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht, die Betreuung oder die Therapie wesentlich erschwert. In solchen Situationen ist der Mindestabstand gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder Erwachsenen einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen (z. B. Scheibe) zu gewährleisten. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich auch im Sportunterricht. Die Unterrichtsinhalte sind entsprechend anzupassen und die Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, die Masken auch in den Garderoben zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Ausnahmsweise gilt sodann keine Maskenpflicht in den Aufenthalts- und Betreuungsräumen während der sitzenden Konsumation von Speisen oder Getränken.

Verzicht auf Schwimmunterricht ab der 4. Klasse der Primarstufe
Im Schwimmunterricht ist das Tragen einer Schutzmaske naturgemäss kaum möglich. Zudem können die Abstandsregeln in den Garderoben und im Schwimmbecken nicht durchgehend eingehalten werden. Auf den Schwimmunterricht ist für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse (resp. ab 3. Klasse bei Mehrjahrgangsklassen mit 3./ 4. Klassen) der Primarstufe deshalb zu verzichten.

Verschärfte Quarantänemassnahmen bei mutierten Formen von Coronaviren
Bei den Virusmutationen gelten deutlich strengere Quarantänevorgaben. Nicht nur die direkten Kontakte zu einer infizierten Person, sondern auch die Kontakte der direkten Kontakte werden durch ein spezialisiertes Contact-Tracing-Team geprüft und allenfalls in Quarantäne geschickt. Es können auch weitere Massnahmen wie Tests angeordnet werden. Abhängig von der Schulstufe (bis 3. Primarklasse ohne Maskenpflicht) und von den umgesetzten Schutzmassnahmen sind unter Umständen grossflächige Quarantänemassnahmen notwendig. Entsprechend erhält das konsequente Umsetzen aller vorgeschriebenen Schutzmassnahmen zusätzliche Bedeutung. Die Anweisungen des Contact-Tracings sind verbindlich.

Testen von Schülerinnen und Schülern
Insbesondere die Ausbreitung der mutierten Coronaviren macht es unter Umständen erforderlich, dass in Schulen mit mehreren Ansteckungsfällen beziehungsweise in Schulen, in welchen eine Ansteckung mit einem mutierten Virus festgestellt wird, gezielte Tests an ganzen Klassen oder ganzen Schulen durchgeführt werden müssen.

Solche Tests werden ausschliesslich aufgrund einer Empfehlung/Verordnung der zuständigen Behörden (Contact-Tracing, Kantons-/Schulärztlicher Dienst) durchgeführt. Das Volksschulamt ist in Kontakt mit den Testzentren im Kanton Zürich und weiteren Testanbietern, um den Schulen die allenfalls erforderliche Durchtestung zu ermöglichen.

Fernunterricht von Klassen in Quarantäne
Die strengeren Quarantänebestimmungen in Fällen von Ansteckungen mit den mutierten Viren können dazu führen, dass es - insbesondere bis zur 3. Primarklasse (keine Masken-pflicht) - zu weitreichenden Quarantänevorgaben (ganze Klassen etc.) kommen kann. Müssen ganze Klassen in Quarantäne ist zu beachten:

  • Die betroffenen Klassen werden so bald als möglich mit der - aufgrund der Erfahrungen aus dem Frühjahr letzten Jahres geeigneten - lokal zur Verfügung stehenden Form von Fernunterricht beschult.

  • Den Schülerinnen und Schülern ist im Fall einer Quarantäneanordnung möglichst viel und sinnvolles Lernmaterial mit nach Hause zu geben, da weder die Lehrperson noch die Schülerinnen und Schüler während der Quarantäne Schulmaterial abholen können.

Die verschärften Massnahmen gelten ab sofort bis voraussichtlich Ende Februar 2021. Je nach Veränderung der epidemiologischen Lage kann die Bildungsdirektion über eine nochmalige Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Massnahmen entscheiden.

Wir danken Ihnen ganz herzlich für Ihre Unterstützung und die gute Zusammenarbeit. Bleiben Sie gesund.

 

Schulpflege Horgen