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Coronavirus: Wichtige Informationen

29. Oktober 2020
Aktuelle Informationen der Schule Horgen zu den steigenden Fallzahlen.

Am 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Verordnung "Besondere Lage" mit weiteren Schutz- und Eindämmungsmassnahmen ergänzt und die Bildungsdirektion vom Kanton Zürich hat die Verfügung "Volksschulen. Vorgaben Schutzkonzepte" erlassen.

Aus den Erwägungen der Verfügung "Volksschulen. Vorgaben Schutzkonzepte" der Bildungsdirektion Zürich sind folgende Abschnitte zu entnehmen (jeweils kursiv geschrieben):

Die Anzahl Schülerinnen und Schüler, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, ist an den Volksschulen nach wie vor tief, nimmt aber mit zunehmendem Alter der Schülerinnen und Schüler zu. Zudem ziehen Fälle erkrankter Lehr- und Betreuungspersonen oftmals umfangreiche Quarantänemassnahmen nach sich. Um die Aufrechterhaltung eines möglichst uneingeschränkten Schulbetriebs mit Präsenzunterricht sicherzustellen, sind die Schutzkonzepte der Schulen deshalb zu ergänzen. 

Umsetzung an der Schule Horgen: An der Schule Horgen wurden gemäss Elternbrief vom 23. Oktober 2020 (Sekundarstufe) und 27. Oktober 2020 (Primarstufe), bereits einige zusätzliche Massnahmen umgesetzt, vor allem hinsichtlich möglichst geringer klassenüber-greifender Durchmischung der Schülerinnen und Schüler, um das Contact Tracing zu sichern. Ziel ist, möglichst vieles zu unternehmen, damit umfangreiche Quarantänemass-nahmen (vor allem aus der Betreuung heraus) vermieden werden können.

Maskenpflicht für alle Erwachsenen sowie Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule

Für alle erwachsenen Personen (Lehr- und Schulpersonal, Behördenmitglieder, Eltern und Dritte) gilt zusätzlich zum Schulareal und in den Schulgebäuden auch in den Unterrichtsräumen und während des Unterrichts auf allen Stufen eine Maskenpflicht. Auch mit dem Tragen einer Gesichtsmaske ist der erforderliche Abstand nach Möglichkeit einzuhalten.

Ausnahmsweise keine Maskenpflicht gilt in Unterrichts-, Betreuungs- und Therapiesituationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht, die Betreuung oder die Therapie wesentlich erschwert. In solchen Situationen ist der Mindestabstand gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder anderen Erwachsenen einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu gewährleisten.

Ausnahmsweise gilt sodann keine Maskenpflicht in den Aufenthalts- und Betreuungsräumen während der sitzenden Konsumation von Speisen oder Getränken, sofern die Mindestabstände eingehalten sind.

Für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule gilt auf dem Schulareal, in den Schulgebäuden und im Unterricht eine Maskenpflicht. Ausnahmsweise keine Maskenpflicht gilt in Unterrichts-, Betreuungs- und Therapiesituationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht, die Betreuung oder die Therapie wesentlich erschwert. In solchen Situationen ist der Mindestabstand gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder Erwachsenen einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu gewährleisten. Ausnahmsweise gilt sodann keine Maskenpflicht in den Aufenthalts- und Betreuungsräumen während der sitzenden Konsumation von Speisen oder Getränken, sofern die Mindestabstände eingehalten sind.

Erwachsene Personen (Lehr- und Schulpersonal, Behördenmitglieder, Eltern und Dritte) und Schülerinnen und Schüler, die nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Umsetzung an der Schule Horgen: An der Sekundarschule Horgen gilt bereits seit Montag, 26. Oktober 2020, eine Maskenpflicht auf dem Schulareal und für alle Fächer, in denen eine Durchmischung der Klassen stattfindet.

Diese Massnahmen werden per Montag, 2. November 2020 gemäss obiger Erwägung erweitert. Die Schülerinnen und Schüler erhalten weiterhin jeweils in der ersten Schulstunde am Morgen und am Nachmittag eine Maske (Typ II), die von der Schule abgegeben wird.

Schülerinnen oder Schüler, die nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Diese Schülerinnen oder Schüler melden dies der Klassenlehrperson, welche es der Schulleitung meldet.

Bei den Angestellten der Schule Horgen gelten betreffend Maskentragdispensen die Vorgaben der Bildungsdirektion. Das heisst, Maskentragdispensen werden von der Schulleitung dem Volksschulamt gemeldet.

Schulische Anlässe und Exkursionen
Auf schulische Anlässe und Ausflüge mit Übernachtungen ist zu verzichten. Weiter ist auf klassenübergreifende Anlässe ebenfalls zu verzichten.

Umsetzung an der Schule Horgen: Diese Massnahme ist bereits umgesetzt. Ausflüge einzelner Klassen ohne Übernachtungen sind unter Einhaltung der bestehenden Schutzvorgaben möglich. Auf klassenübergreifende Aktivitäten wird generell verzichtet.

Sport und Musik
lm Sportunterricht oder bei sportlichen Aktivitäten der Schule gilt auch für Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule keine Maskenpflicht. lm Sportunterricht oder bei sportlichen Aktivitäten der Schule ist auf allen Stufen Körperkontakt möglichst zu vermeiden und auf entsprechende Sportarten oder Turnübungen zu verzichten.

lm Musikunterricht oder bei musikalischen Aktivitäten der Schule ist auf das Singen in Gruppen oder das Musizieren mit Blasinstrumenten in Gruppen möglichst zu verzichten. Wird gleichwohl in Gruppen gesungen und musiziert, sind die Abstands- und Hygienevorschriften für entsprechende Aktivitäten einzuhalten (grosse Räume, sehr gute Belüftung).

Umsetzung an der Schule Horgen: Die Massnahmen werden gemäss obiger Erwägung per 2. November 2020 an der gesamten Schule Horgen umgesetzt.

Im Weiteren gelten die an der Schule Horgen bereits umgesetzten Massnahmen sowie das Dokument "Coronavirus. Personalrechtliche Themen ab 26. Oktober 2020 Weisung" bis auf weiteres.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und die gute Zusammenarbeit. Bleiben Sie gesund.

Schulpflege Horgen