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Coronavirus: Verlängerung der Massnahmen bis 15. März 2021

25. Februar 2021
Aktuelle Informationen der Schule Horgen zu COVID-19.

Die epidemische Situation hat sich in den letzten Wochen verbessert. Weiterhin besorgniserregend ist aber die Verbreitung neuer Virusvarianten. Aufgrund der höheren Ansteckbarkeit lässt sich ein Wiederanstieg der Fallzahlen weiterhin nicht ausschliessen. Der Bundesrat hat deshalb am 24. Februar 2021 eine vorsichtige, risikobasierte Öffnungsstrategie vorgestellt.

Die unsichere Entwicklung - insbesondere die erhöhte Ansteckungsgefahr durch mutierte Coronaviren sowie die damit einhergehenden Quarantänemassnahmen - haben die Bildungsdirektion des Kantons Zürich dazu veranlasst, die bestehenden Vorgaben für die Schutzkonzepte einstweilen bis zum 15. März 2021 aufrecht zu erhalten. Für die Schulen bedeutet dies, dass die Massnahmen gemäss Verfügung der Bildungsdirektion vom 21. Januar 2021 bis zum 15. März 2021 verlängert werden.

Die bestehenden wichtigsten Massnahmen sind zusammengefasst die folgenden:

  • Jede Schule hat ein Schutzkonzept, welches auf ihrer Webseite publiziert ist.
  • Die Abstands- und Hygienemassnahmen gelten weiterhin.
  • Für erwachsene Personen sowie für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse gilt eine generelle Maskenpflicht in den Schulhäusern sowie auf dem ganzen Schulareal (inkl. Unterricht, Betreuung, Sitzungen etc.). In Mehrjahrgangsklassen mit Schülerinnen und Schülern der 3. und 4. Klasse der Primarstufe gilt die Maskenpflicht für sämtliche Schülerinnen und Schüler, also auch für diejenigen der 3. Klasse.
  • Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich auch im Sportunterricht, die Unterrichtsinhalte sind entsprechend anzupassen und die Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, die Masken auch in den Garderoben zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Ausnahmsweise gilt keine Maskenpflicht in den Aufenthalts- und Betreuungsräumen während der sitzenden Konsumation von Speisen oder Getränken.
  • Alle Anlässe mit externen Besuchern oder solche, die klassenübergreifend sind, dürfen nicht durchgeführt werden.
  • Physische Treffen ausserhalb des Unterrichts zu Gesprächen, Sitzungen, Mittags- und Kaffeepausen sind zu vermeiden. Falls dies nicht möglich ist, dürfen maximal 5 Personen teilnehmen unter Einhaltung der Abstände und der Maskenpflicht.
  • Das Schulgelände soll nur für erwachsene Personen, welche in den Schulbetrieb involviert sind, zugänglich sein.
  • Die Durchführung von obligatorische Lagern und weiteren Anlässen mit einer oder mehreren Übernachtungen ist bis auf weiteres nicht gestattet.
  • Auf den Schwimmunterricht ist für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse (resp. ab 3. Klasse bei Mehrjahrgangsklassen mit 3./ 4. Klassen) der Primarstufe zu verzichten.
  • Freiwillige Kursangebote der Volksschule und Angebote von Dritten (z.B. HSK) finden nicht oder im Fernunterricht statt.
  • Bei Kenntnis über einen bestätigten Covid-19-Fall an der Schule meldet sich die Schulleitung umgehend beim Contact Tracing des Schulärztlichen Dienstes des Kantons Zürich. Es gelten verschärfte Quarantänemassnahmen bei mutierten Formen von Coronaviren.
  • Ausserschulische (Sport-) Angebote von Vereinen sind durch die Auflagen der Bildungsdirektion nicht betroffen. Ob und in welcher Form die Gemeinde die Nutzung ihrer (Sport-) Anlagen durch Vereine ermöglichet, liegt in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde.

 

Die Masken (Einweg-Hygienemasken vom Typ II und Typ IIR, bei Risikopersonen FFP2 Masken) für die Schülerinnen und Schüler werden nach wie vor von der Schule zur Verfügung gestellt. Da bei knapp 2'000 Schülerinnen und Schülern nicht überprüft werden kann, ob Stoffmasken tatsächlich genügend zertifiziert sind, sollen ausschliesslich die von der Schule zur Verfügung gestellten Masken verwendet werden, damit alle den gleichen Schutz haben.

Die Massnahmen gelten ab sofort bis voraussichtlich 15. März 2021. Je nach Veränderung der epidemiologischen Lage wird die Bildungsdirektion Mitte März 2021 über eine nochmalige Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen entscheiden.

Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass gegen die Verfügung der Bildungsdirektion innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden kann. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung und die gute Zusammenarbeit. Bleiben Sie gesund.

 

Schulpflege Horgen